Die Form des Zusammenlebens im Konkubinat oder anderen Lebensgemeinschaften ist längst anerkannt und verbreitet. Dennoch fehlt es an entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, welche es erlauben, den Konkubinatspartner im Vorsorge- und Todesfall wie einen Ehepartner abzusichern.
Dass der Konkubinatspartner dem Ehepartner diesbezüglich nicht gleichgestellt ist, zeigt sich insbesondere darin, dass der Konkubinatspartner keinen gesetzlichen Anspruch am Nachlassvermögen hat und daher im Todesfall leer ausgeht. Dennoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, um sich als Konkubinatspartner gegenseitig bestmöglich zu begünstigen und abzusichern.
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